Flugverspätung/Flugausfall – Entschädigung durchsetzen
Bei Verspätungen ab 3 Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung stehen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 bis zu 600 € Entschädigung zu – viele Betroffene fordern das nie ein. Kein Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall.
- Ankunftszeit am Zielflughafen genau merken bzw. dokumentieren (entscheidend ist die tatsächliche Ankunft, nicht die geplante Abflugzeit)
- Anzeigetafeln am Flughafen fotografieren (zeigen Verspätung/Annullierung mit Zeitstempel)
- Bordkarte und Buchungsbestätigung aufbewahren
- Schriftliche Mitteilungen der Airline (E-Mail, SMS, Durchsagen wenn möglich) sichern
- Bei Anschlussflug-Problemen: auch die Buchung des Gesamttickets aufbewahren
- Belege für Verpflegung und Hotel aufbewahren, falls die Airline keine Betreuung anbietet (in angemessener Höhe erstattungsfähig)
- Prüfen: Verspätung mindestens 3 Stunden am Zielort, Annullierung oder Nichtbeförderung?
- Prüfen: Abflug von einem EU-Flughafen ODER Ankunft in der EU mit einer EU-Fluggesellschaft?
- Merken: Technische Defekte am Flugzeug gelten laut EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich NICHT als 'außergewöhnliche Umstände' – Airlines berufen sich darauf trotzdem oft zu Unrecht
- Entschädigungshöhe grob einschätzen: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (1.500-3.500 km), 600 € (über 3.500 km)
- Keine Gutscheine der Airline vorschnell akzeptieren, wenn eine Geldentschädigung zusteht
- Anspruch möglichst früh nach dem Vorfall bei der Airline einreichen (direkt oder über einen spezialisierten Dienstleister)
- Bei Ablehnung durch die Airline: nationale Durchsetzungsstelle einschalten (Beschwerde ist kostenfrei)
- Geltendmachung der Ansprüche ist für Passagiere grundsätzlich kostenfrei – bei Beauftragung eines Dienstleisters Provision beachten